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Fachwort
DeutschRückgriffsgläubiger Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rückgriffsgläubiger
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 478. 4 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung , die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435 , 437 , 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht , kann sich der Lieferant nicht berufen , wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird . Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz . Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .