Fachwort |
|
|
Deutsch | Pflichtteilsrechten | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Pflichtteilsrechten |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1967. 2 Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten , insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen . |
| BGB 1973. 1 Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern , als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird . Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen , es sei denn , dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht . |
| BGB 1974. 2 Die dem Erben nach § 1973 Abs . 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein , als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde . |
| BGB 1991. 4 Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen , wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden . |
| |