Fachwort |
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Deutsch | Lebenspartnerschaft | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Lebenspartnerschaft |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft |
| BGB 1306 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden , wenn zwischen einer der Personen , die die Ehe miteinander eingehen wollen , und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht . |
| BGB 1315. 2 Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen 1. bei Verstoß gegen § 1306 , wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird ; 2. bei Verstoß gegen § 1311 , wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder , falls einer von ihnen vorher verstorben ist , bis zu dessen Tode , jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben , es sei denn , dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist . |
| § 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten |
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