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Fachwort
DeutschLandeszugehörigkeit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Landeszugehörigkeit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 29. 3 Der Volksentscheid findet in den Ländern statt , aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll ( betroffene Länder ) . Abzustimmen ist über die Frage , ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll . Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande , wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes , deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll , jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt . Er kommt nicht zustande , wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt ; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich , wenn in einem Gebietsteil , dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll , eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt , es sei denn , daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwe i Dritteln die Änderung ablehnt .
GG 29. 4 Wird in einem zusammenhängenden , abgegrenzten Siedlungs - und Wirtschaftsraum , dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat , von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert , daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde , so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen , ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird , oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet .
GG 29. 5 Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen , ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet . Das Gesetz kann verschiedene , jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen . Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu , so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen , ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird . Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung , so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen , das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf .
GG 29. 7 Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen , wenn das Gebiet , dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll , nicht mehr als 50000 Einwohner hat . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf . Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen .