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Fachwort
DeutschKreditwesengesetzes Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Kreditwesengesetzes
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 675c. 3 Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden .