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Fachwort
DeutschInformationszwecken Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Informationszwecken
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 79. 3 Der Nutzer ist darauf hinzuweisen , dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf . Die zuständige Stelle hat ( z . B . durch Stichproben ) zu prüfen , ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben , dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden .