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Fachwort
DeutschHypothekengläubiger Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Hypothekengläubiger
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1124. 1 Wird die Miete oder Pacht eingezogen , bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist , oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt , so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam . Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten , so erlischt die Haftung der Forderung ; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung , so geht es der Hypothek im Range vor .
BGB 1124. 2 Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam , soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht ; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats , so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam , als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht .
BGB 1125 Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist , kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen .
BGB 1126 Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden , so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen . Die Vorschriften des § 1123 Abs . 2 Satz 1 , des § 1124 Abs . 1 , 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung . Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung , die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird , ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam .