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Hypothekenforderung
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Hypothekenforderung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 238. 1 Eine Hypothekenforderung , eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet , wenn sie den Voraussetzungen entspricht , unter denen am Ort der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen , Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf .
BGB 1107 Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung .
BGB 1192. 2 Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung .
BGB 1819 Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind , bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie und , wenn Hypotheken - , Grundschuld - oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind , zu einer Verfügung über die Hypothekenforderung , die Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des Familiengerichts . Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung .