Fachwort |
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Deutsch | Herausgabeansprüche | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Herausgabeansprüche |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 197. 1 In 30 Jahren verjähren , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum , anderen dinglichen Rechten , den §§ 2018 , 2130 und 2362 sowie die Ansprüche , die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen , 2. ( weggefallen ) 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche , 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden , 5. Ansprüche , die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind , und 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung . |
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