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Grenzüberschreitung
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Grenzüberschreitung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 912. 1 Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut , ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt , so hat der Nachbar den Überbau zu dulden , es sei denn , dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat .
BGB 912. 2 Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen . Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend .
BGB 915. 1 Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen , dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt , den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat . Macht er von dieser Befugnis Gebrauch , so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf .