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Gesundheitsschadens
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Gesundheitsschadens
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1361. 1 Leben die Ehegatten getrennt , so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs - und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen ; für Aufwendungen infolge eines Körper - oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig , so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit .
BGB 1578a Für Aufwendungen infolge eines Körper - oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.
BGB 1610a Werden für Aufwendungen infolge eines Körper oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen , wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet , dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen .