kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschErneuerungsscheinen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erneuerungsscheinen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1814 Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs . 1 Nr . 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen , dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Familiengerichts verlangt werden kann . Die Hinterlegung von Inhaberpapieren , die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören , sowie von Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich . Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich , die mit Blankoindossament versehen sind .
BGB 2116. 1 Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank , bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale ( Deutschen Kommunalbank ) mit der Bestimmung zu hinterlegen , dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann . Die Hinterlegung von Inhaberpapieren , die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören , sowie von Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden . Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich , die mit Blankoindossament versehen sind .