| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Erfahrungsaustausch | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Erfahrungsaustausch | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1908f. 1 Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden , wenn er gewährleistet , dass er 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen , weiterbilden und gegen Schäden , die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können , angemessen versichern wird , 2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht , diese in ihre Aufgaben einführt , fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte berät , 2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert , 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht . | 
|  |  |