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Fachwort
DeutschEinnahmeminderungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Einnahmeminderungen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 23. 5 Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat , berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates . Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder , die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind , ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen ; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren . In Angelegenheiten , die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können , ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich .
GG 113. 1 Gesetze , welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen , bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung . Das gleiche gilt für Gesetze , die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen . Die Bundesregierung kann verlangen , daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt . In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten .