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Fachwort
DeutschBundeswasserstraßen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bundeswasserstraßen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 87. 1 In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst , die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt . Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden , Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts - und Nachrichtenwesen , für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet , die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden , eingerichtet werden .
GG 89. 2 Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden . Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr , die ihm durch Gesetz übertragen werden . Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen , soweit sie im Gebiete eines Landes liegen , diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen . Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder , so kann der Bund das Land beauftragen , für das die beteiligten Länder es beantragen .