| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Anweisungsempfänger | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Anweisungsempfänger | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 783 Händigt jemand eine Urkunde , in der er einen anderen anweist , Geld , Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten , dem Dritten aus , so ist dieser ermächtigt , die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben ; der Angewiesene ist ermächtigt , für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten . | 
|  | BGB 784. 1 Nimmt der Angewiesene die Anweisung an , so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet ; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen , welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen . | 
|  | BGB 784. 2 Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung . Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt worden , so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam . | 
|  | BGB 787. 2 Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet , weil er Schuldner des Anweisenden ist . | 
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