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Fachwort
DeutschAbtretungsgläubiger Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Abtretungsgläubiger
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 496. 1 Eine Vereinbarung , durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet , Einwendungen , die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen , gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen , ist unwirksam .