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BGB 978. 2 Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert , so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen . Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrags , der sich bei Anwendung des § 971 Abs . 1 Satz 2 , 3 ergeben würde . Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt . Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung . Besteht ein Anspruch auf Finderlohn , so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen .
§ 2259 Ablieferungspflicht
§ 967 Ablieferungspflicht