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Fachwort
Deutschstaatsbürgerlichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: sta|atsb|ürgerli|chen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2237 Die politischen Autoritäten sind verpflichtet , die Grundrechte der menschlichen Person zu achten . Sie sollen die Gerechtigkeit menschlich ausüben und dabei das Recht eines jeden , besonders das der Familien und Bedürftigen , achten . Die staatsbürgerlichen Rechte dürfen und sollen gemäß den Erfordernissen des Gemeinwohls gewährt werden . Die öffentlichen Gewalten dürfen sie nicht ohne berechtigten und angemessenen Grund außer Kraft setzen . Die Ausübung der politischen Rechte soll das Gemeinwohl der Nation und der menschlichen Gesellschaft fördern .
GG 33. 1 Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten .
GG 136w(Weimarer Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt . Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis . Niemand ist verpflichtet , seine religiöse Überzeugung zu offenbaren . Die Behörden haben nur soweit das Recht , nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen , als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert . Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden .