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Fachwort
Deutschlandesgesetzlichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: landesgesetzlichen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 907. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen , dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden , von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist , dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat . Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften , die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben , so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden , wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt .