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BGB 1316. 2 Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden . In den übrigen Fällen kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen ; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters .
BGB 1317. 1 Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt werden . Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage ; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt , in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden , für einen minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit . Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206 , 210 Abs . 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden .
BGB 1317. 2 Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt , so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen .
BGB 1411. 2 Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag ; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben . Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund , so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts schließen ; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer , ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .