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§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
BGB 757 Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt , so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten .
BGB 1382. 1 Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung , soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird , wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde . Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen , wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde .
BGB 1485. 2 Das Vermögen , das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat oder später erwirbt , gehört nicht zu dem Gesamtgut .