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familienrechtliche
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familienrechtliche
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BGB 1310. 3 Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen , wenn die Ehegatten erklärt haben , die Ehe miteinander eingehen zu wollen , und 1. der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat , 2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder 3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung , die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt , entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten , mindestens jedoch fünf Jahre , als Ehegatten miteinander gelebt haben .