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GG 119 In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen , insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder , kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen . Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden , Einzelweisungen zu erteilen . Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten .
GG 125b. 2 Von bundesgesetzlichen Regelungen , die auf Grund des Artikels 84 Abs . 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind , können die Länder abweichende Regelungen treffen , von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann , wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind .