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Zivilprozeßordnung
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Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Zivilprozeßordnung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 132. 1 Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen , wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist . Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung .
BGB 132. 2 Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen , welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist , in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt , so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen . Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht , in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat , im letzteren Fall das Amtsgericht , in dessen Bezirk die Person , welcher zuzustellen ist , den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte .