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Wiederverheiratung
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Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Wied|erv|erhei|rat|ung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
Wiederverheiratung nach dem Tod des Mannes
Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung
§ 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
BGB 1493. 2 Der überlebende Ehegatte hat , wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist , die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen , ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen , die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen . Das Familiengericht kann gestatten , dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt . Die Sätze 1 und 2 gelten auch , wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört ; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht .
§ 1586 Wiederverheiratung , Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten