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Fachwort
DeutschVeräußerungsverbot Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Veräußerungsverbot
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot
BGB 135. 1 Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot , das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt , so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam . Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt .
§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot
BGB 136 Ein Veräußerungsverbot , das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird , steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich .