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Fachwort
DeutschVerwahrungsvertrag Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verwahrungsvertrag
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 688 Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet , eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren .
§ 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
BGB 700. 1 Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt , dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll , Sachen von gleicher Art , Güte und Menge zurückzugewähren , so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag , bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung . Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer , hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen , so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag , bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung , in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet . In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag .