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Fachwort
DeutschVertrauenspersonen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vertrauenspersonen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1901b. 2 Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden , sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist .