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Fachwort
DeutschVertragsleistungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vertragsleistungen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 593. 1 Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse , die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren , nachhaltig so geändert , dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind , so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen . Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag , so kann , soweit nichts anderes vereinbart ist , eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden .
BGB 593. 2 Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden . Dies gilt nicht , wenn verwüstende Naturereignisse , gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist , das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben .