Fachwort |
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Deutsch | Vertragsleistungen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Vertragsleistungen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 593. 1 Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse , die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren , nachhaltig so geändert , dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind , so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen . Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag , so kann , soweit nichts anderes vereinbart ist , eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden . |
| BGB 593. 2 Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden . Dies gilt nicht , wenn verwüstende Naturereignisse , gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist , das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben . |
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