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Fachwort
DeutschUnfallversicherung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Unf|al|lve|rsic|her|ung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 616 Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig , dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird . Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen , welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken - oder Unfallversicherung zukommt .