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Fachwort
DeutschStiftungsvermögens Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Stiftungsvermögens
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 87. 2 Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden , insbesondere soll dafür gesorgt werden , dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis , dem sie zustatten kommen sollten , im Sinne des Stifters erhalten bleiben . Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern , soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert .