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Fachwort
DeutschSchuldanerkenntnis Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schuldanerkenntnis
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 397 Erlassvertrag , negatives Schuldanerkenntnis
BGB 518. 1 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird , ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich . Das Gleiche gilt , wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780 , 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird , von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung .
BGB 656. 2 Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung , durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht , insbesondere für ein Schuldanerkenntnis .
BGB 762. 2 Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung , durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel - oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht , insbesondere für ein Schuldanerkenntnis .