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Rechtsverhältnisse
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Fachbebiet
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Trennung:
Rechtsverhältnisse
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
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§ 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
BGB 1976 Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet , so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen .
BGB 1991. 2 Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen .
§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse