Fachwort |
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Deutsch | Pachtverhältnisses | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Pachtverhältnisses |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 582a. 1 Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung , es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugewähren , so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars . Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen . |
| BGB 582a. 3 Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren . Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen , welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind ; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über . Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied , so ist dieser in Geld auszugleichen . Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen . |
| BGB 583a Vertragsbestimmungen , die den Pächter eines Betriebs verpflichten , nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern , sind nur wirksam , wenn sich der Verpächter verpflichtet , das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben . |
| BGB 584b Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück , so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen , in dem die Nutzungen , die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können , zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen . Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen . |
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