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Nachlassverwaltung
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Nachlassverwaltung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 1975 Nachlassverwaltung ; Nachlassinsolvenz
BGB 1975 Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass , wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger ( Nachlassverwaltung ) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist .
BGB 1976 Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet , so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen .
BGB 1977. 1 Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet , so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen .