kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschNachlassverwaltung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Nachlassverwaltung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 1975 Nachlassverwaltung ; Nachlassinsolvenz
BGB 1975 Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass , wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger ( Nachlassverwaltung ) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist .
BGB 1976 Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet , so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen .
BGB 1977. 1 Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet , so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen .