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Fachwort
DeutschNachlassgläubigern Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Nachlassgläubigern
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern
BGB 1978. 1 Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet , so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich , wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte . Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung .
BGB 1978. 2 Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend .
BGB 1985. 2 Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich . Die Vorschriften des § 1978 Abs . 2 und der §§ 1979 , 1980 finden entsprechende Anwendung .