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Inventarerrichtung
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Inventarerrichtung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
Untertitel 4 Inventarerrichtung , unbeschränkte Haftung des Erben
§ 1993 Inventarerrichtung
BGB 1993 Der Erbe ist berechtigt , ein Verzeichnis des Nachlasses ( Inventar ) bei dem Nachlassgericht einzureichen ( Inventarerrichtung ) .
BGB 2000 Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam , wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird . Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden . Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet , so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht .