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Gewinnanteilschein
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BGB 804. 1 Ist ein Zins - , Renten - oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt , so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen . Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist , es sei denn , dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist . Der Anspruch verjährt in vier Jahren .
BGB 804. 2 In dem Zins - , Renten - oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden .