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Fachwort
DeutschGeschäftsunfähiger Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Geschäftsunfähiger
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 105a Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens , das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann , so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und , soweit vereinbart , Gegenleistung als wirksam , sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind . Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen .
§ 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger
BGB 1896. 1 Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen , geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen , so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer . Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen . Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann , darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden , es sei denn , dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann .
BGB 1908d. 2 Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt , so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben , es sei denn , dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist . Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen . Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend .