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Fachwort
DeutschGeschäftsbesorgung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Geschäftsbesorgung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 667 Der Beauftragte ist verpflichtet , dem Auftraggeber alles , was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt , herauszugeben .
§ 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung
WertpapierlieferBGB 675. 1 Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag , der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat , finden , soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird , die Vorschriften der §§ 663 , 665 bis 670 , 672 bis 674 und , wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht , ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen , auch die Vorschriften des § 671 Abs . 2 entsprechende Anwendung .
BGB 675a Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat , stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge ( Standardgeschäfte ) schriftlich , in geeigneten Fällen auch elektronisch , unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung , soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind .