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Deutsch
Ersatzberechtigten
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Ersatzberechtigten
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 255 Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat , ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet , die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen .
BGB 256 Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist , hat den aufgewendeten Betrag oder , wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind , den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen . Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden , der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist , so sind Zinsen für die Zeit , für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben , nicht zu entrichten .