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Erbschaftsbesitzer
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Erbschaftsbesitzer
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 944 Erbschaftsbesitzer
BGB 2018 Der Erbe kann von jedem , der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat ( Erbschaftsbesitzer ) , die Herausgabe des Erlangten verlangen .
BGB 2019. 1 Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch , was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt .
BGB 2020 Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben ; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte , an denen er das Eigentum erworben hat .