kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschEmpfangsbekenntnis Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Empfangsbekenntnis
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 368 Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis ( Quittung ) zu erteilen . Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse , dass die Quittung in anderer Form erteilt wird , so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen .