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Eigentumsvorbehalt
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Trennung:
Ei|gen|tums|vor|be|halt
Inhalt
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Status:
Worttyp
fehlt
§ 449 Eigentumsvorbehalt
BGB 449. 1 Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten , so ist im Zweifel anzunehmen , dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird ( Eigentumsvorbehalt ) .