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Fachwort
DeutschEigentumsvorbehalt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ei|gen|tums|vor|be|halt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 449 Eigentumsvorbehalt
BGB 449. 1 Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten , so ist im Zweifel anzunehmen , dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird ( Eigentumsvorbehalt ) .