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Fachwort
DeutschBodenbestandteilen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bodenbestandteilen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 99. 2 Früchte eines Rechts sind die Erträge , welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt , insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile .
BGB 1037. 2 Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen , Kies , Sand , Lehm , Ton , Mergel , Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten , sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird .
BGB 1038. 2 Das Gleiche gilt , wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage Gegenstand des Nießbrauchs ist .
BGB 2123. 2 Das Gleiche gilt , wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört .