kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschAuftragsverwaltung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Auftragsverwaltung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 87d. 2 Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden .
GG 89. 2 Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden . Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr , die ihm durch Gesetz übertragen werden . Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen , soweit sie im Gebiete eines Landes liegen , diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen . Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder , so kann der Bund das Land beauftragen , für das die beteiligten Länder es beantragen .