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Fachwort
DeutschAufgebotsverfahren Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Aufgebotsverfahren
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 927 Aufgebotsverfahren
BGB 927. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann , wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist , im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden . Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache . Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen , so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig , wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch , die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte , seit 30 Jahren nicht erfolgt ist .
BGB 1965. 1 Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen ; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften . Die Aufforderung darf unterbleiben , wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind .
BGB 1973. 1 Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern , als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird . Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen , es sei denn , dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht .