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Antragsberechtigte
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Antragsberechtigte
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§ 1713 Antragsberechtigte
BGB 1762. 1 Antragsberechtigt ist nur derjenige , ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist . Für ein Kind , das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist , und für den Annehmenden , der geschäftsunfähig ist , können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen . Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden . Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich .