Fachwort |
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Deutsch | wiedergutzumachen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | wiedergu|tzu|mac|hen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 1459 Viele Sünden fügen dem Nächsten Schaden zu . Man muß diesen , soweit möglich , wieder gutmachen ( z . B . Gestohlenes zurückgeben , den Ruf dessen , den man verleumdet hat , wiederherstellen , für Beleidigüngen Genugtuung leisten ) . Allein schon die Gerechtigkeit verlangt dies . Zudem aber verwundet und schwächt die Sünde den Sünder selbst sowie dessen Beziehungen zu Gott und zum Nächsten . Die Lossprechung nimmt die Sünde weg , behebt aber nicht alles Unrecht , das durch die Sünde verursacht wurde [ Vgl . K . v . Trient : DS 1712 ] . Nachdem der Sünder sich aus der Sünde erhoben hat , muß er noch die volle geistliche Gesundheit erlangen . Er muß noch etwas tun , um seine Sünden wiedergutzumachen : er muß auf geeignete Weise für seine Sünden Genugtuung leisten , sie sühnen . Diese Genugtuung wird auch Buße genannt . |
| Kte 1494 Der Beichtvater erlegt dem Pönitenten auf bestimmte Taten der Genugtuung oder Buße zu leisten um den durch die Sünde angerichteten Schaden wiedergutzumachen und sich wieder die Verhaltens weisen eines Jüngers Christi anzugewöhnen . |
| Kte 2487 Jede Verfehlung gegen die Gerechtigkeit und die Wahrheit bringt die Verpflichtung zur Wiedergutmachung mit sich , selbst dann , wenn ihrem Urheber Vergebung gewährt worden ist . Falls es unmöglich ist , ein Unrecht öffentlich wiedergutzumachen , muß man es insgeheim tun ; wenn der Geschädigte nicht direkt entschädigt werden kann , muß man ihm im Namen der Liebe moralische Genugtuung leisten . Die Pflicht zur Wiedergutmachung betrifft auch die Verfehlungen gegen den guten Ruf eines anderen . Diese moralische und zuweilen auch materielle Wiedergutmachung ist nach der Größe des verursachten Schadens zu bemessen . Sie ist eine Gewissenspflicht . |
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